Praxis für Traditionelle Osteopathie und
Klinische Psychoneuroimmunologie (kPNI)
in Dingolfing
Allgemeine Informationen
Nachdem häufig ähnliche Fragen auftauchen, sind hier wichtige Informationen zusammengefasst.
Rechnungstellung
Rechnungsstellung und Zahlung
Für jeden Behandlungstermin wird eine separate Rechnung erstellt. Die Zahlung erfolgt direkt im Anschluss an den Termin, wahlweise bar oder per EC-Karte. Kreditkartenzahlung ist nicht möglich.
Die Rechnung erhalten Sie auf Wunsch in Papierform oder digital.
Wenn Sie privat versichert sind oder eine Zusatzversicherung nutzen und eine Rechnung mit GebüH-Ziffern benötigen, teilen Sie dies bitte vor der ersten Behandlung beziehungsweise vor Abschluss der Honorarvereinbarung mit.
Wurde keine Abrechnung nach GebüH vereinbart, wird die Rechnung ohne GebüH-Ziffern beziehungsweise mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung erstellt.
Eine nachträgliche Änderung, Umgestaltung oder Neuausstellung der Rechnung zu Erstattungszwecken ist nicht möglich. Dies gilt auch gegen zusätzliches Entgelt.
Was ist die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) – Hintergrund & Aktualität
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker — GebüH
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, kurz GebüH, ist ein unverbindliches Honorarverzeichnis für heilpraktische Leistungen. Es ist keine gesetzlich bindende Gebührenordnung wie die Gebührenordnung für Ärzte, sondern dient vielen Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, privaten Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen und Beihilfestellen als Orientierung bei der Abrechnung.
Die GebüH geht im Wesentlichen auf Honorarbefragungen aus den 1980er-Jahren zurück. Seitdem wurde sie nicht grundlegend an heutige wirtschaftliche Bedingungen, moderne Praxisabläufe oder neue diagnostische und therapeutische Verfahren angepasst. Aus diesem Grund können die dort genannten Beträge in vielen Fällen nicht mehr den tatsächlichen zeitlichen, fachlichen und wirtschaftlichen Aufwand einer heutigen Behandlung abbilden.
Honorar und Erstattung sind zwei getrennte Dinge
Das Behandlungshonorar wird zwischen Patientin oder Patient und Praxis vereinbart. Eine mögliche Erstattung durch private Krankenversicherung, Zusatzversicherung, Beihilfe oder gesetzliche Krankenkasse ist davon rechtlich zu unterscheiden.
Das bedeutet: Auch wenn eine Versicherung eine Rechnung nur teilweise oder gar nicht erstattet, bleibt das vereinbarte Honorar grundsätzlich gegenüber der Praxis bestehen. Die Entscheidung über eine Erstattung trifft der jeweilige Kostenträger auf Grundlage des individuellen Versicherungsvertrags beziehungsweise der jeweiligen Beihilfe- oder Satzungsregelungen.
Bitte klären Sie deshalb vor Beginn der Behandlung direkt mit Ihrer Versicherung oder Beihilfestelle, ob und in welcher Höhe heilpraktische, osteopathische oder andere naturheilkundliche Leistungen übernommen werden.
Abrechnung neuer oder nicht ausdrücklich enthaltener Verfahren
Da die GebüH viele moderne Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nicht ausdrücklich enthält, kann es vorkommen, dass Leistungen analog zu bestehenden GebüH-Ziffern abgerechnet oder mit einer nachvollziehbaren Leistungsbeschreibung aufgeführt werden. Entscheidend ist, dass die Rechnung die tatsächlich erbrachte Leistung korrekt und transparent beschreibt.
Eine Rechnung wird nicht nachträglich verändert oder inhaltlich so angepasst, dass sie besser zu den Erstattungsvorgaben einer Versicherung passt. Abgerechnet werden ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen.
Was bedeutet das für Sie?
Vor der Behandlung erhalten Sie eine transparente Information über die Kosten. Nach der Behandlung erhalten Sie eine ordnungsgemäße Rechnung. Diese können Sie bei Ihrer Versicherung, Zusatzversicherung oder Beihilfestelle einreichen.
Ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt, kann die Praxis nicht verbindlich zusagen. Bitte prüfen Sie dies vorab mit Ihrem Kostenträger.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche oder versicherungsvertragliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte zur Erstattung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre private Krankenversicherung, Zusatzversicherung, Beihilfestelle oder gesetzliche Krankenkasse.
Hinweis zur Abrechnung nach GebüH
Die GebüH enthält nicht alle modernen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Wird eine Abrechnung nach GebüH vereinbart und ist eine Leistung dort nicht ausdrücklich aufgeführt, kann sie gegebenenfalls analog zu einer vergleichbaren GebüH-Ziffer abgerechnet werden.
Die Erstattung durch private Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen oder Beihilfestellen ist davon unabhängig. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und kann von der eingereichten Rechnung abweichen.
Eine verbindliche Aussage zur Erstattung kann die Praxis daher nicht treffen.
Hinweis zur Erstattung und Rechnungsstellung
Es kann vorkommen, dass private Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen, Beihilfestellen oder gesetzliche Krankenkassen eingereichte Leistungen nicht oder nur teilweise erstatten. Die Prüfung und Entscheidung über eine Erstattung erfolgt durch den jeweiligen Kostenträger auf Grundlage des individuellen Vertrags, Tarifs oder der geltenden Erstattungsregelungen.
Bitte klären Sie Fragen zur Kostenübernahme direkt mit Ihrer Versicherung, Zusatzversicherung, Beihilfestelle oder gesetzlichen Krankenkasse.
Die Rechnungsstellung der Praxis erfolgt auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen und der vereinbarten Honorarregelung. Eine nachträgliche Kürzung der Rechnung durch Patientinnen oder Patienten ist nicht vorgesehen.
Ebenso ist eine nachträgliche Änderung, Umformulierung oder Neuausstellung der Rechnung zu Erstattungszwecken nicht möglich. Rechnungen werden nicht so angepasst, dass sie möglichst gut zu den Erstattungsvorgaben eines Kostenträgers passen.
Worum Sie sich bitte kümmern sollten:
Lesen Sie sich den Behandlungshonorarvertrag vor der Behandlung genau durch. Wenn Sie etwas nicht verstehen, so fragen Sie nach.
Sofern eine Zusatzversicherung oder Privatversicherung besteht:
Welche Entscheidungen habe Sie beim Versicherungsabsschluß hinsichtlich der Vergütung nach der GebüH oder ähnlichen getroffen.